Entgeltpunkte
Die Entgeltpunkte sind ein berücksichtigender Faktor, welche in der Rentenformel nach dem deutschen Sozialrecht berücksichtigt werden müssen. Wer in einem Arbeitsverhältnis steht bezahlt Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Die Hälfte der Beiträge bezahlt der Versicherte, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Für diese Beiträge, werden von den Rentenversicherungsträgern Entgeltpunkte errechnet, die dem Rentenkonto gutgeschrieben werden.
Im Jahr 2005, ergab sich aus einem Jahresbruttoeinkommen von 29569 Euro genau ein Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt hat einen Wert von 26,27 Euro im Westen und 23,09 Euro im Osten Deutschlands. Wer weniger einbezahlt als der Durchschnitt von allen Einzahlern, bekommt den entsprechenden Anteil eines Entgeltpunktes. Wer mehr einbezahlt, erhält entsprechend mehr Entgeltpunkte, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt bei einem jährlichen Einkommen von 63600 Euro im Westen und 54000 Euro im Osten. Für die Beitragsbemessungsgrenze werden 2 Entgeltpunkte gerechnet.
Kindererziehungszeiten werden ebenfalls mit Entgeltpunkten vergütet. Für bis zum 01.01.1992 geborene Kinder wurden für 12 Monate insgesamt 0,9996 Entgeltpunkte angerechnet. Ab dem 01.01.1992 werden 36 Monate, mit insgesamt 2,9988 Entgeltpunkten, angerechnet.
Auch in der Zeit, der beruflichen Ausbildung werden Entgeltpunkte angerechnet. Insgesamt drei Jahre, vor der Vollendung des 25. Lebensjahres, werden für die spätere Rente berücksichtigt. Längere Ausbildungszeiten müssen extra nachgewiesen werden und werden dann ggf. auch berücksichtigt. Von allen Anrechnungszeiten eines Versicherten, die sich aus seinem ganzen Berufsleben ergeben, werden 75% des Wertes, bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Es werden allerdings höchstens 75% vom Durchschnittsverdienst aller Versicherten angerechnet.
Alle jährlich erteilten Entgeltpunkte werden beim Rentenbeginn zusammengerechnet. Die Gesamtzahl der Entgeltpunkte wird mit dem Zugangsfaktor, Rentenfaktor und dem Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist die Höhe der Rente, die von der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt wird und von der ein Rentner leben muss, wenn er nicht noch zusätzlich privat vorgesorgt hat.
Informationen über die Entgeltpunkte und eine Anleitung um diese zu berechnen, findet man unter §66 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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