Steuern und Abgaben

Wer seine Renteninformation erhält, wird sich wahrscheinlich Gedanken über eine private Absicherung machen um im Ruhestand seinen Lebensstandard halten zu können. Was viele nicht bedenken, wenn sie die zu erwartende Altersrente in der Renteninformation sehen, sind die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern im Alter. Diese müssen auch von den Rentnern bezahlt werden und gehen von der, in der Renteninformation genannten Summe noch ab.

Die Sozialabgaben, sind die Krankenversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Rente wird genauso wie das Einkommen versteuert, allerdings nur mit einem niedrigen Besteuerungssatz. Wer über Kapitalvermögen verfügt, muss dieses genau wie zu Zeiten der Berufstätigkeit in der Einkommenssteuererklärung angeben.

Die meisten Rentner, müssen zumindest aufgrund der gesetzlichen Rente, keine Steuern nachbezahlen, da diese zu gering ist. Wer allerdings im Ruhestand vermögend ist, wird auch höhere Steuern bezahlen müssen. Bei Rentenbeginn werden die Versorgungsfreibeträge und der nicht zu versteuernde Anteil der Rente zusammengerechnet. Dieser Betrag wird als fester Rentenfreibetrag, steuermindernd, in jedem Jahr der gesamten Rentenlaufzeit, angerechnet.

Bezieher von Betriebsrente müssen diese voll versteuern, da sie während der Ansparzeit keine Steuern und Sozialabgaben für die Beiträge bezahlt haben. Seit 2004, muss auf die Betriebsrente der volle Beitrag zur Krankenkasse sowie zur Pflegeversicherung entrichtet werden.
Bei der gesetzlichen Rente wird der halbe Krankenkassenbeitrag von der Rentenkasse übernommen, die Pflegeversicherung muss aber voll bezahlt werden.

Die Steuerlast wird gemindert durch einen Grundfreibetrag von 15.328 Euro für Verheiratete und 7.664 Euro für Ledige. Jeder Rentenbezieher darf eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro und eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro geltend machen. Die Beiträge zur Krankenkasse sowie zur Pflegeversicherung sind ebenfalls für das zu versteuernde Einkommen relevant.

Kosten für Ärzte, Medikamente, Brillen, Hörgeräte usw., können abgezogen werden, wenn sie über der Belastungsgrenze liegen. Die Belastungsgrenze liegt je nach Jahreseinkommen zwischen 4% und 6%. Der Altersentlastungsbetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag mindern das zu versteuernde Einkommen.

Die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern im Alter mindern das zu versteuernde Einkommen in der Regel zugunsten der Rentner, so dass sie selbst durch den Bezug von Betriebsrente keine Steuern an das Finanzamt nachbezahlen müssen.